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Glossar

aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Er wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats jeweils zum 1.7. eines Jahres festgelegt. Durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst (s. Anpassungsformel).

Ab 1.7.2007 gelten folgende Werte:
Alte Bundesländer: 26,27 EUR Neue Bundesländer: 23,09 EUR

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag

Einen Riester Altersvorsorgevertrag kann der Zulagenberechtigte zur Herstellung oder Anschaffung von selbstgenutztem, inländischem Wohneigentum nutzen (”Altersvorsorge-Eigenheimbetrag” gemäß 92a EStG).
Sofern der Vertrag bereits über entsprechend gebildete und geförderte Kapitalmittel verfügt, kann das Vertragsguthaben teilweise oder vollständig für eine Verwendung als Alters­vorsorge-Eigenheimbetrag entnommen werden. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und die Tilgungsleistungen werden auf einem gesonderten Wohnförderkonto getrennt vom übrigen Vertragsguthaben erfasst.

Betriebsrenten

Betriebsrenten sind freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Sie werden gezahlt, wenn eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers vorliegt.
Seit dem 1.1.2002 haben Beschäftigte jedoch grundsätzlich das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch nachkommen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich an der Alterssicherung seiner Beschäftigten zu beteiligen, ist durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung allerdings nicht entstanden.

Deckungsrückstellung

Der Kunde erwirbt mit seinen Beiträgen Ansprüche auf eine Versicherungsleistung, die von einem Versicherungsunternehmen während der gesamten Vertragsdauer garantiert wird.

Um die garantierten Leistungen zu jedem Zeitpunkt erbringen zu können, bilden Versicherungsunternehmen Deckungsrückstellungen (Rückstellungen zur Erfüllung der garantierten Leistungen bzw. Summe der nicht für Risikoübernahme und Kosten verbrauchten Beitragsteile, mit dem Höchstrechnungszins verzinst) . Die Versicherungsunternehmen legen Mittel in Höhe der Deckungsrückstellung aller Versicherungen so rentabel an (z. B. in festverzinslichen Wertpapieren, Hypotheken, Darlehen, Aktien und Immobilien), dass sie Kapitalerträge erbringen.

Der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen wird vom Gesetzgeber vorgegeben. Er ist bewusst vorsichtig gewählt, damit die von den Versicherungsunternehmen übernommenen vertraglichen Verpflichtungen auch langfristig erfüllt werden können. Die gesetzlich vorgegebene Verzinsung der Deckungsrückstellung liegt in der Lebensversicherung bei 2,25 %.

Eigenvorsorge (Riester Rente)

Da die gesetzliche Rente für die kommenden Generationen allenfalls noch existenzsichernde Funktionen wahrnehmen kann, aber nicht mehr ausreichen wird, um den Lebensstandard zu sichern, fördert der Staat die eigenverantwortliche Altersvorsorge seit 2002 in Form der Riester-Rente mit Zulagen und Steuervorteilen. Ab 2008 stellt er dafür noch einmal rund 10 Milliarden Euro zur Verfügung.
Wer ab 2008 sowohl mit seinem eigenen Beitrag als auch mit der staatlichen Förderung insgesamt vier Prozent seines Bruttoeinkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maximalen Fördersatz. Die maximale Zulage beträgt für Alleinstehende 154 Euro, für Verheiratete 308 Euro und für jedes Kind zusätzlich 185 Euro im Jahr. Für ab 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage sogar 300,- EUR. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen gut geschrieben.

förderfähige Personen (Riester-Rente)

Die staatliche Förderung für eine Riester Rente erhalten Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Beamte, Richter und Soldaten, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (§ 10a in Verbindung mit 79 EStG).

Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt. Der andere erhält die Förderung dann auch (Voraussetzung: Leistung des Mindesteigenbeitrages durch den berechtigten Ehepartner abzügl. der insgesamt zustehenden Zulagen § 86 (2) EStG in einen eigenen Vorsorgevertrag).

Zu den Pflichtversicherten gehören im Einzelnen:
- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Unterhalts- oder Vorruhestandsgeld
- bestimmte Gruppen von Selbstständigen – z. B. Handwerker, Lehrer, Hebammen, Künstler und Selbstständige mit einem Auftraggeber
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Kindererziehende während der Kindererziehungszeiten (zzt. 3 Jahre)
- nicht gewerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- geringfügig Beschäftigte (”Mini-Jobs”), die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben

Nicht gefördert werden:
- nicht pflichtversicherte Selbstständige
- geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken (d. h. Inanspruchnahme der Sozialversicherungsfreiheit)
- Rentner (Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung / Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit)
- freiwillig Versicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung – z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare und Architekten
- Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
- Sozialhilfeempfänger ohne versicherungspflichtiges Einkommen

gesetzliche Rentenversicherung

Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, sind bis auf wenige Ausnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung dient zur Absicherung im Alter. Sie unterscheidet sich in gesetzliche und private Versicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung.
Die private Rentenversicherung ist eine Form der Lebensversicherung mit dem hauptsächlichen Zweck einer Altersvorsorge. Die Leistung besteht in der Regel in einer Leibrente, die bis zum Tod des Versicherten gezahlt wird, wobei ein Kapitalwahlrecht vereinbart werden kann (Ausnahmen s. Rürup Rente, Riester Rente). Es können gleichbleibende, fallende oder steigende Rentenzahlungen vereinbart werden. Die häufigste Form der Rentenversicherung ist die aufgeschobene Leibrente gegen laufende Beitragszahlung (seltener gegen Einmalbeitrag). Um für den Fall der Berufsunfähigkeit vorzubeugen, bieten die Versicherungsunternehmen Berufsunfähigkeitsrenten an. Mit der Riester- und der Rürup Rente stehen zwei private Rentenversicherungsformen zur Verfühung, die staatlich gefördert werden.

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist Kernstück der Rentenreform 2001 und steht für den Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge der Versicherten ab 2002 durch steuerliche Zulagen und Vorteile durch einen Sonderausgabenabzug. Eigenvorsorge des Einzelnen ist gefragt und wird vom Staat unterstützt – entweder im Rahmen privater oder betrieblicher Altersvorsorge. Grundlage der Riester-Rente ist das am 11.5.2001 verabschiedete Altersvermögensgesetz.

Rürup-Rente (Basis-Rente)

Die Rürup-Rente (auch Basis-Rente genannt) wird steuerlich gefördert. Damit ist die Rürup-Rente vor allem für gut verdienende Arbeitnehmer und Selbstständige interessant. Wie bei der gesetzlichen Rente sind die Verträge nicht beleihbar, veräußerbar oder übertragbar. Sie werden frühestens ab 60 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Auszahlungen sind steuerpflichtig. Rürup-Renten sind nicht von Hartz IV betroffen. Die Ansparungen gelten im Fall von Arbeitslosigkeit nicht als verwertbares Vermögen